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Reisebedingungen für Pauschalreisen


Klare Vertragsverhältnisse sollen dazu beitragen, Sie als Kunden zufriedenzustellen. Die Allgemeinen Reisebedingungen, die Sie aufmerksam lesen sollten, regeln unsere gemeinsamen vertraglichen Beziehungen auf der Grundlage des Reiserechts (§§651 a BGB ff) und des ­Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen.


1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist,  lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter  von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der  Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung - außer bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,  Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.


2. Zahlung

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25 % des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen, - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 11. allerdings frühestens zwei Wochen - vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. 
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.


3. Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.


4. Preisänderungen

a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 %  des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.


5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.


6. Rücktritt des Kunden
a) Busreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 21 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 14 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 7 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 3 Tage vor Reisebeginn 65 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 70 % des Gesamtreisepreises pro Person,
und bei Nichtantritt der Reise fallen 75% des Gesamtreisepreises pro Person als Stornokosten an.
b) Schiffsreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt:
bis 45 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 % des Gesamtreisepreises pro Person,
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise fallen
90 % des Gesamtreisepreises pro Person als Stornokosten an.
c) Flugreisen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt:
bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises pro Person,
bis 1 Tag vor Reisebeginn 75 % des Gesamtreisepreises pro Person,
ab dem Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt der Reise fallen
90 % des Gesamtreisepreises pro Person als Stornokosten an.
d) Reisen in Verbindung mit Eintrittskarten
Hier gelten die allgemeinen Stornierungsbedingungen „Busreisen“. Für die Eintrittskarten sind vom Reisenden ab 8 Wochen vor Reisebeginn 90% des Kartenpreises zu zahlen, da diese nicht zurückgegeben werden können. Wir bemühen uns, zusammenhängende Karten zu bekommen, können dies aber nicht zusagen.
e) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt
empfohlen.
f) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.


7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.


8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 25 Euro.


9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleis­tung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.


11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.


12. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.


13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.


14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.


15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.


16. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.


17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visaerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.


18. Zusammenarbeit mit befreundeten Busunternehmen
Reisen können termingleich mit einem uns befreundeten Veranstalter angeboten werden. Bei zu geringen Teilnehmerzahlen besteht die Möglichkeit, die Fahrten zusammenzulegen und von einem anderen Reiseveranstalter durchführen zu lassen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die in un­serem Reiseprogramm aufgeführten Leistungen erfüllt werden.


19. Gepäckbeförderung
Alle Gegenstände die der Reisende während der gebuchten Fahrt benötigt, werden kostenlos befördert. Sperriges Gepäck und Geräte aller Art können nicht mitgeführt werden. Wir bitten Sie, die Gepäckstücke selbst ausreichend zu kennzeichnen. Tiere können nicht mitgenommen werden.


20. Reisezeiten
Die im Prospekt angegebenen Reisezeiten müssen nicht mit etwaigen Zeitangaben in der letzten Reiseinformation übereinstimmen. Bei Tagesfahrten sind die im Prospekt angegebenen Abfahrtszeiten als verbindlich anzusehen. Falls  keine besonderen Änderungen eintreten, werden diese Zeiten vor der Abfahrt nicht noch einmal bekanntgegeben.


21. Reiseleitung und Betreuung
Die Reiseleitung übernimmt in der Regel der Busfahrer bzw. ein besonderer Reiseleiter. Bei Urlaubsreisen bemühen sich in der Regel örtliche Reiseleiter oder unsere Vertretungen (z. B. Verkehrsvereine) am Urlaubsort um unsere Gäste. Einzelheiten geben wir Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt.


22. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.


23. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.


24. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und ­Rechenfehlern bleibt vorbehalten.



Reisebedingungen für die Überlassung von Mietomnibussen


1. Abschluss des Vertrages
1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Vermieters (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden.
1.2. An die Bestellung ist der Mieter 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch den Vermieter bestätigt. Kurzfristige Anmietungen werden vom Vermieter unverzüglich bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Vermieter verbindliche Reservierungen vor, auf die der Mietvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Mieter unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Mietvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Mieter unverzüglich unterschrieben an den Vermieter zurückzusenden. Der Vermieter kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Fax, E-Mail oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

2. Zahlung der Vergütung
2.1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis inkl. Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2. Der Mieter hat mit Abschluss des Mietvertrages eine Anzahlung von 10 % der Vergütung, höchstens 50,00 € pro Überlassungstag, im Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Restmietpreis ist spätestens vor Mietbeginn zu zahlen.
2.3. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Chauffeure etc.) sind im Mietpreis nicht enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.4. Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Vermieters berechnet.
2.5. Der Mieter hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

3. Leistungen
3.1. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder im Fall der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auch anderer Unternehmen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3.2. Der Vermieter verpflichtet sich, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein Chauffeur eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.
3.3. Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen des Mieters oder Fahrtverlängerungen oder durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Mieters und seiner Mitfahrer ergeben.
3.4. Im Übrigen werden die Mietleistungen nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters erbracht. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, das Einhalten des Fahrplans und der Fahrtzeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereichs des Mieters, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9 geregelt, soweit Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Betracht kommen.
3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z. B. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluss. Unberührt bleibt die Pflicht des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen, bzw. die Gewährleistungsansprüche nach Ziff. 7.
3.6. Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse in üblichem Umfang) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte. Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.
3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Vertrages
4.1. Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges sollen schriftlich vereinbart werden.
4.2. Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich sind, nicht treuewidrig herbeigeführt werden, dem Mieter zumutbar sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Über wesentliche Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.

5. Pflichten des Mieters
5.1. Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen das Chauffeurs Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen oder auch Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat der Mieter Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der weiteren Beförderung auszuschließen.
5.3. Werden schwerwiegende Störungen der in Ziff. 5.2. genannten Art nach erfolgloser Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Abmahnung kann bei offensichtlicher Erfolglosigkeit entfallen. Eine sofortige Kündigung ist auch zulässig, wenn sie aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile anderweitigem Einsatzes des Mietfahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.
5.4. Im Übrigen bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Parteien unberührt.

6. Rücktritt vom Mietvertrag - Nichtinanspruchnahme des Mietfahrzeuges
6.1. Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder die Anmietung infolge von Umständen entfällt, die in der Sphäre des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung auf Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Mietzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Überlassung des Fahrzeuges 10% des Mietpreises, jedoch höchstens 50 € pro Anmiettag
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Überlassung des Fahrzeugs 30% des Mietpreises, - Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem zehnten Tag vor Fahrtantritt 50% des Mietpreises, Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.
6.2. Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist zur unverzüglichen Information verpflichtet, wenn einer dieser Fälle eintritt. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzleistungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
6.3. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermieterleistungen z. B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt Ziff. 6.2. entsprechend.

7. Gewährleistung
7.1. Bei mangelhafter Leistung des Vermieters hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete (Minderung) zu zahlen.
7.2. Besteht der Mangel bereits bei Vertragsabschluß, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.3. Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.4. Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.5. Die in Ziff. 7.2. bis 7.4. betroffenen Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter unbeschadet der Minderung nach Ziff. 7.1. zu.
7.6. Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes notwendig ist.
7.7. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des Mietfahrzeuges oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Fahrzeuges, des Mieters und seiner Personen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter bzw. dessen Personal unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge unterlassener Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Minderungs-, Schadensersatz- oder Kündigungsrechte zu.
7.8. Der Mieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht. Bei Verletzungen von Pflichten aus dem Mietvertrag ist die Kündigung erst nach Setzen einer angemessenen Abhilfefrist und erfolglosem Ablauf der Frist zulässig. Die Fristsetzung durch den Mieter ist nicht erforderlich, wenn sie oder eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ziff. 7.7. ist zu beachten. Die außerordentliche fristlose Kündigung bei schwerwiegenden verschuldeten Vertragsverstößen und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bleibt unberührt.

8 . Kündigung
8.1. Vermieter und Mieter können den Mietvertrag, soweit keiner von ihnen die entsprechenden Umstände zu vertreten hat, wegen wichtigen Grundes kündigen, insbesondere in Fällen der erheblichen Gefährdung oder Erschwerung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnissen oder Grenzschließungen und Unzumutbarkeit des Fahrtantritts und der Fortsetzung des Mietvertrages.
8.2. In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Im Fall der Kündigung gemäß Ziff. 8.1. entfällt der Anspruch des Vermieters
auf die Vergütung. Für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen erhält der Vermieter stattdessen eine 75%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Die übrigen Mehrkosten tragen die Vertragspartner jeweils selbst, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche bei Verantwortlichkeit des einen oder anderen Teils bleiben unberührt.

9. Haftung
9.1. Der Vermieter haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.
9.2. Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nicht die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise vom Vermieter gedeckt worden wäre. 9.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

10. Anzuwendendes Recht
Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Mieters.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.
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